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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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303<br />

H. Än<strong>der</strong>ung rechtskräftiger Veranlagungen<br />

Art. 120<br />

Grundsatz<br />

Rechtskräftige Veranlagungen können nach Massgabe <strong>die</strong>ses Abschnitts<br />

abgeän<strong>der</strong>t werden; eine Än<strong>der</strong>ung solcher Veranlagungen nach den Bestimmungen<br />

des Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine Landesverwaltungspflege ist ausgeschlossen.<br />

Nachsteuer<br />

Art. 121<br />

a) Voraussetzung<br />

1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismitteln, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Steuerbehörde<br />

nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben<br />

o<strong>der</strong> eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird <strong>die</strong> nicht erhobene<br />

Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefor<strong>der</strong>t. Die Höhe des Zinses richtet sich<br />

nach Art. 127 Abs. 2 Satz 4.<br />

2) Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige <strong>die</strong> Bestandteile <strong>der</strong> steuerpflichtigen Leistung<br />

und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist<br />

<strong>die</strong> Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Bestandteile von den Steuerbehörden anerkannt<br />

worden, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn <strong>die</strong> Bewertung<br />

ungenügend war.

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