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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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ganz o<strong>der</strong> teilweise auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren unnötigerweise<br />

verursacht hat.<br />

7) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall zugesprochen.<br />

8) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren <strong>die</strong> Bestimmungen des<br />

Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung, soweit in<br />

<strong>die</strong>sem Gesetz nichts an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />

Art. 119<br />

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

1) Gegen eine Entscheidung <strong>der</strong> Landessteuerkommission kann innert 30<br />

Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.<br />

2) Das Beschwer<strong>der</strong>echt steht dem Steuerpflichtigen und <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

zu. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist <strong>der</strong> Steuerverwaltung zur<br />

Anbringung von Gegenäusserungen vorzulegen.<br />

3) Mit <strong>der</strong> Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann <strong>der</strong> Beschwerdeführer<br />

Rechtsverletzungen geltend machen und sich darauf berufen, <strong>die</strong> angefochtene<br />

Entscheidung beruhe auf einem aktenwidrigen o<strong>der</strong> unvollständig festgestellten<br />

Sachverhalt.<br />

4) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren <strong>die</strong> Bestimmungen des<br />

Gesetzes über <strong>die</strong> allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung, soweit in<br />

<strong>die</strong>sem Gesetz nichts an<strong>der</strong>es geregelt ist.

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