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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3) Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und <strong>die</strong> Verjährung beginnt neu<br />

mit<br />

a) Anerkennung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung durch den Steuerpflichtigen;<br />

b) je<strong>der</strong> mit Kenntnis des Steuerpflichtigen vorgenommenen, auf <strong>die</strong> Feststellung<br />

<strong>der</strong> Steuerpflicht o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung gerichteten<br />

Handlung <strong>der</strong> Steuerbehörden;<br />

c) Einreichung eines Gesuches um Steuernachlass; o<strong>der</strong><br />

d) Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.<br />

4) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist in jedem Fall nach zehn Jahren<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Frist nach Abs. 1 verjährt.<br />

G. Rechtsmittel<br />

Art. 117<br />

Einsprache an <strong>die</strong> Steuerverwaltung<br />

1) Gegen <strong>die</strong> Veranlagungsverfügung kann <strong>der</strong> Steuerpflichtige innert 30<br />

Tagen ab Zustellung Einsprache bei <strong>der</strong> Steuerverwaltung erheben.<br />

2) Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat <strong>die</strong> Anträge, <strong>der</strong>en Begründung<br />

mit Angabe <strong>der</strong> Beweismittel sowie <strong>die</strong> Unterschrift des Einsprechers<br />

o<strong>der</strong> seines Vertreters zu enthalten. Wird <strong>der</strong> Einsprecher durch einen Dritten<br />

vertreten, hat <strong>die</strong>ser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel<br />

sind in <strong>der</strong> Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.

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