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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Bei Wegzug des Steuerpflichtigen ist <strong>die</strong> Steuer spätestens am Tag des<br />

Wegzugs zu entrichten.<br />

3) Für Steuerbeträge, <strong>die</strong> nicht fristgerecht entrichtet werden, ist ein Verzugszins<br />

zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt nach Ablauf <strong>der</strong> Zahlungsfrist nach<br />

Abs. 1. Die Höhe des Zinssatzes wird jährlich durch das Finanzgesetz festgelegt.<br />

4) Hat <strong>der</strong> Zahlungspflichtige bei Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit aus Gründen, <strong>die</strong> er<br />

nicht zu vertreten hat, noch keine Veranlagungsverfügung erhalten, so beginnt<br />

<strong>die</strong> Zinspflicht 30 Tage nach <strong>der</strong>en Zustellung.<br />

Art. 116<br />

Veranlagungsverjährung<br />

1) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach fünf Jahren. Bei periodisch<br />

geschuldeten Steuern beginnt <strong>die</strong> Verjährung nach Ablauf des Steuerjahres,<br />

auf das sie sich bezieht und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach<br />

Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden<br />

hat.<br />

2) Die Verjährung beginnt nicht o<strong>der</strong> ist gehemmt:<br />

a) während eines Rechtsmittelverfahrens;<br />

b) solange <strong>die</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung sichergestellt o<strong>der</strong> gestundet ist;<br />

c) solange <strong>die</strong> steuerpflichtige Person im Inland keinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat; o<strong>der</strong><br />

d) solange gegen den Steuerpflichtigen im Inland nicht Exekution geführt<br />

werden kann.

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