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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4) In jedem Fall wird <strong>die</strong> Steuer fällig:<br />

a) vor Beginn des Steuerjahres <strong>betreffend</strong> <strong>die</strong> Mindestertragssteuer, sofern<br />

<strong>die</strong>se nicht veranlagt wird (Art. 62);<br />

b) am Tag, an dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige das Land verlässt;<br />

c) mit <strong>der</strong> Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vermögenswidmung im Öffentlichkeitsregister;<br />

d) im Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> beschränkt Steuerpflichtige seine im Inland gelegenen<br />

Betriebsstätten o<strong>der</strong> seine im Inland gelegenen Grundstücke aufgibt;<br />

e) bei <strong>der</strong> Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;<br />

f) beim Tod des Steuerpflichtigen.<br />

5) Der Fälligkeitstermin bleibt unverän<strong>der</strong>t, auch wenn zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden<br />

ist o<strong>der</strong> wenn er gegen eine Veranlagung Einsprache o<strong>der</strong> Beschwerde erhoben<br />

hat.<br />

6) Die Abgabefor<strong>der</strong>ung auf <strong>die</strong> Versicherungsprämie wird 30 Tage nach<br />

Ablauf des Halbjahres, in dem sie entstanden ist, fällig. Sie entsteht mit <strong>der</strong> Zahlung<br />

<strong>der</strong> Prämie.<br />

Art. 115<br />

Zahlung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung und Verzugszins<br />

1) Die Steuer muss, soweit in <strong>die</strong>sem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt<br />

ist, innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleiben<br />

bewilligte Zahlungserleichterungen nach Art. 131.

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