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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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<strong>die</strong>s für das inländische Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 3. Die Inventarisation<br />

kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.<br />

2) Die Inventarisation erfolgt durch eine vom Gemein<strong>der</strong>at bestellte Inventarisationskommission<br />

jener Gemeinde, in welcher <strong>der</strong> Verstorbene steuerpflichtig<br />

war. Die Steuerverwaltung ist vor <strong>der</strong> Vornahme <strong>der</strong> Inventarisation schriftlich<br />

zu verständigen; ein Vertreter <strong>der</strong> Steuerverwaltung kann bei <strong>der</strong> Inventarisation<br />

mitwirken.<br />

3) Für <strong>die</strong> Inventarisation erhebt <strong>die</strong> Steuerverwaltung zu Lasten des Nachlasses<br />

eine Gebühr von 2 ‰ des Wertes des Reinvermögens, jedoch mindestens<br />

50 Franken, <strong>die</strong> dem Land zufällt.<br />

4) Wenn Gefahr besteht, dass vor <strong>der</strong> Inventarisation Vermögensteile beiseite<br />

geschafft werden, kann <strong>die</strong> Steuerverwaltung <strong>die</strong> sofortige Siegelung anordnen.<br />

Die Erben, Erbenvertreter, Erbschaftsverwalter o<strong>der</strong> Willensvollstrecker<br />

sind verpflichtet, alle erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen. Zur Schätzung einzelner<br />

Vermögensstücke o<strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> Geschäftsbücher können auf Verlangen<br />

eines Erben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde Sachverständige beigezogen werden.<br />

5) Dritte, <strong>die</strong> Vermögenswerte des Erblassers verwahrten o<strong>der</strong> verwalteten<br />

o<strong>der</strong> denen gegenüber <strong>der</strong> Erblasser geldwerte Rechte o<strong>der</strong> Ansprüche hatte,<br />

sind verpflichtet, den Erben zuhanden <strong>der</strong> Inventarisationskommission o<strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen<br />

<strong>der</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann <strong>der</strong> Dritte<br />

<strong>die</strong> verlangten Auskünfte direkt <strong>der</strong> Inventarisationskommission o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

mitteilen.

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