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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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292<br />

2) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluss von<br />

Versicherungsverträgen unter Angabe aller für <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

bedeutsamen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.<br />

Art. 108<br />

Ablieferung<br />

1) Der Versicherer hat <strong>die</strong> Abgabe aufgrund <strong>der</strong> Abrechnung mit amtlichem<br />

Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Halbjahres für <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Zeitraum<br />

vereinnahmten Prämien, geson<strong>der</strong>t nach Versicherungszweigen, unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> Steuerverwaltung zu entrichten.<br />

2) Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann <strong>die</strong> Steuerverwaltung<br />

ein von Abs. 1 abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten.<br />

Art. 109<br />

Behörden<br />

Die Steuerverwaltung erlässt alle für <strong>die</strong> Erhebung <strong>der</strong> Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen.<br />

E. Inventar<br />

Art. 110<br />

Amtliche Inventarisation<br />

1) Innerhalb eines Monats nach dem Tode eines nach Art. 6 Steuerpflichtigen<br />

ist eine Inventarisation vorzunehmen; bei Steuerpflicht nach Art. 6 Abs. 2 gilt

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