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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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terlegung ausstellen, wenn <strong>der</strong> Nachweis über <strong>die</strong> Entrichtung <strong>der</strong> Gründungsabgabe<br />

erbracht ist.<br />

5. Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

Art. 106<br />

Fiskalvertreter<br />

1) Der Versicherer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter),<br />

<strong>der</strong> auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu bestellen. Der Fiskalvertreter<br />

hat <strong>die</strong> abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, <strong>die</strong> dem von ihm vertretenen<br />

Versicherer obliegen. Er ist befugt, <strong>die</strong> dem von ihm vertretenen Versicherer zustehenden<br />

Rechte wahrzunehmen.<br />

2) Als Fiskalvertreter können ausschliesslich nach liechtensteinischem<br />

Recht zugelassene Treuhän<strong>der</strong>, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte mit Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen bestellt<br />

werden.<br />

3) Der Fiskalvertreter haftet für <strong>die</strong> Entrichtung <strong>der</strong> Abgabe.<br />

Art. 107<br />

Auskunftspflicht<br />

1) Der Versicherer, Versicherungsnehmer und <strong>der</strong> Fiskalvertreter haben<br />

<strong>der</strong> Steuerverwaltung über alle Tatsachen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Abgabepflicht o<strong>der</strong> für <strong>die</strong><br />

Abgabeberechnung von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen.

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