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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3) Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Allgemeinen Verfahrensgrundsätze und <strong>die</strong><br />

Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.<br />

3. Rentnersteuer<br />

Art. 104<br />

Veranlagung<br />

1) Die Steuerverwaltung veranlagt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Steuervorschreibung<br />

nach Art. 34 <strong>die</strong> Rentnersteuer.<br />

2) Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Allgemeinen Verfahrensgrundsätze und <strong>die</strong><br />

Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.<br />

4. Gründungsabgabe<br />

Art. 105<br />

Veranlagung<br />

1) Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen, Kapitalerhöhungen und<br />

Handän<strong>der</strong>ungen gemäss Art. 66 Abs. 2 sind <strong>der</strong> Steuerverwaltung anzuzeigen.<br />

2) Die Gründungsabgabe wird von <strong>der</strong> Steuerverwaltung veranlagt.<br />

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann <strong>die</strong> Veröffentlichung<br />

des Registereintrages vornehmen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bestätigung über <strong>die</strong> Hin-

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