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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Wirtschaftlichen Handän<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> nicht den Grundverkehrsbehörden<br />

vorzulegen sind, sind vom Übertragenden innerhalb von 30 Tagen seit <strong>der</strong><br />

Übertragung schriftlich bei <strong>der</strong> Steuerverwaltung anzuzeigen.<br />

3) Die Steuerverwaltung for<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Steuerpflichtigen durch Zustellung eines<br />

Steuerformulars zur Abgabe einer Steuererklärung auf.<br />

4) Die Nichtzustellung des Formulars entbindet den Steuerpflichtigen we<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Steuerpflicht noch von <strong>der</strong> Pflicht zur Steuererklärung. Steuerpflichtige,<br />

<strong>die</strong> keine Formulare erhalten, müssen sie von <strong>der</strong> Steuerverwaltung verlangen.<br />

5) Die Steuerverwaltung veranlagt <strong>die</strong> Grundstücksgewinnsteuer.<br />

6) Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Allgemeinen Verfahrensgrundsätze und <strong>die</strong><br />

Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.<br />

2. Widmungsbesteuerung<br />

Art. 103<br />

Veranlagung<br />

1) Vermögenszuwendungen nach Art. 13 sind vom Übertragenden innerhalb<br />

von 30 Tagen seit <strong>der</strong> Zuwendung schriftlich bei <strong>der</strong> Steuerverwaltung anzuzeigen.<br />

2) Die Steuerverwaltung veranlagt <strong>die</strong> Widmungssteuer.

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