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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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den Absätze zur Mitwirkung bei <strong>der</strong> Veranlagung <strong>die</strong>ser juristischen Personen<br />

und beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmungen verpflichtet.<br />

Art. 96<br />

Elektronischer Datenaustausch<br />

1) Die Regierung regelt mit Verordnung <strong>die</strong> Voraussetzungen für den elektronischen<br />

Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden.<br />

2) Anstelle <strong>der</strong> persönlichen Unterzeichnung kann eine an<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong><br />

Unterschrift zugelassen werden.<br />

c) Bescheinigungs- und Meldepflicht Dritter<br />

Art. 97<br />

Bescheinigungspflicht<br />

1) Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung von Bescheinigungen<br />

verpflichtet:<br />

a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer (Lohnausweis);<br />

b) juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen über ihre Leistungen<br />

an Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltung, an<strong>der</strong>e Organe und Begünstigte;<br />

c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe und Verzinsung von For<strong>der</strong>ungen;<br />

d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über <strong>die</strong> aus<br />

dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten o<strong>der</strong> geschuldeten Leistungen;

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