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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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for<strong>der</strong>t. Die Nichtzustellung des Formulars entbindet den Steuerpflichtigen we<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Steuerpflicht noch von <strong>der</strong> Pflicht zur Steuererklärung. Steuerpflichtige,<br />

<strong>die</strong> keine Formulare erhalten, müssen sie von <strong>der</strong> zuständigen Steuerbehörde<br />

verlangen.<br />

2) Der Steuerpflichtige muss <strong>die</strong> Steuererklärung wahrheitsgemäss und<br />

vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den mit Verordnung<br />

vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss <strong>der</strong> zuständigen Steuerbehörde einreichen.<br />

3) Die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen sind in deutscher Sprache<br />

abzufassen. Werden von den Steuerbehörden weitere Unterlagen verlangt und<br />

sind <strong>die</strong>se in einer an<strong>der</strong>en Sprache abgefasst, können <strong>die</strong> Steuerbehörden Übersetzungen<br />

verlangen o<strong>der</strong> auf Kosten <strong>der</strong> Steuerpflichtigen veranlassen.<br />

4) Der Steuerpflichtige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Steuererklärung nicht o<strong>der</strong> mangelhaft ausgefüllt<br />

einreicht, wird aufgefor<strong>der</strong>t, das Versäumte innert angemessener Frist<br />

nachzuholen.<br />

Art. 94<br />

Einreichung <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

1) Die Frist für <strong>die</strong> Einreichung <strong>der</strong> Steuererklärung wird jährlich von <strong>der</strong><br />

Steuerverwaltung festgesetzt.<br />

2) Wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen haben <strong>die</strong> Steuererklärung<br />

spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug einzureichen.<br />

3) Die zuständige Steuerbehörde kann einzelnen Steuerpflichtigen auf begründetes<br />

schriftliches Gesuch <strong>die</strong> Eingabefrist bis zu fünf Monaten verlängern.

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