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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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282<br />

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren<br />

1. Verfahrenspflichten<br />

a) Aufgaben <strong>der</strong> Steuerbehörden<br />

Art. 92<br />

Sachverhaltsfeststellung<br />

1) Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen <strong>die</strong> für<br />

eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und<br />

rechtlichen Verhältnisse fest.<br />

2) Zur Feststellung von Tatsachen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Besteuerung erheblich sind,<br />

können sie Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, vom Steuerpflichtigen<br />

schriftlich o<strong>der</strong> mündlich Auskünfte o<strong>der</strong> Bescheinigungen verlangen<br />

und in dessen Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen. Vorbehalten bleibt<br />

Art. 95 Abs. 3.<br />

b) Pflichten <strong>der</strong> Steuerpflichtigen<br />

Art. 93<br />

Steuererklärung<br />

1) Die Steuerpflichtigen, welche <strong>der</strong> Vermögens- und Erwerbsteuer o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung und<br />

durch Zustellung eines Steuerformulars zur Abgabe <strong>der</strong> Steuererklärung aufge-

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