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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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281<br />

Art. 89<br />

Vertragliche Vertretung<br />

Steuerpflichtige können sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen, soweit<br />

eine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Der Vertreter hat sich gegenüber<br />

<strong>der</strong> Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.<br />

Art. 90<br />

Notwendige Vertretung<br />

1) Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter im Inland bezeichnet.<br />

2) Bezeichnet <strong>der</strong> Steuerpflichtige keinen Vertreter, so können Zustellungen<br />

an ihn durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Zustellgesetzes erfolgen.<br />

Dasselbe gilt, wenn <strong>der</strong> Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist.<br />

Art. 91<br />

Vertretung von Kin<strong>der</strong>n und Bevormundeten<br />

Kin<strong>der</strong> unter elterlicher Obsorge werden durch den Inhaber <strong>der</strong> elterlichen<br />

Obsorge, Bevormundete durch den Vormund vertreten.

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