03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

280<br />

3. Verfahrensrechte <strong>der</strong> Steuerpflichtigen<br />

Art. 87<br />

Akteneinsicht<br />

1) Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, <strong>die</strong> von ihnen eingereichten o<strong>der</strong><br />

unterzeichneten Aktenstücke einzusehen. Gemeinsam veranlagten Ehegatten<br />

steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.<br />

2) Die übrigen sie <strong>betreffend</strong>en Aktenstücke stehen den Steuerpflichtigen<br />

zur Einsicht offen, sofern <strong>die</strong> Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und<br />

soweit nicht öffentliche o<strong>der</strong> private Interessen entgegenstehen.<br />

3) Wird einem Steuerpflichtigen <strong>die</strong> Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,<br />

so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden,<br />

wenn ihm <strong>die</strong> Behörde von dem für <strong>die</strong> Sache wesentlichen Inhalt mündlich o<strong>der</strong><br />

schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und<br />

Gegenbeweismittel zu bezeichnen.<br />

Art. 88<br />

Beweisabnahme<br />

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen,<br />

soweit sie geeignet sind, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!