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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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<strong>der</strong> Steuerverwaltung auf Verlangen <strong>die</strong> zur Ausführung <strong>die</strong>ses Gesetzes erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte gebührenfrei zu erteilen.<br />

3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, <strong>der</strong> Regierung, den Gemeindevorstehern,<br />

den Gerichten und den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten<br />

über <strong>die</strong> Verhältnisse <strong>der</strong> Steuerpflichtigen Auskunft zu geben,<br />

soweit <strong>die</strong>s für amtliche Zwecke <strong>der</strong> ersuchenden Stellen notwendig ist.<br />

Art. 84<br />

Datenbearbeitung<br />

1) Die Steuerbehörden sind befugt, <strong>die</strong> Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofilen<br />

und beson<strong>der</strong>s schützenswerter Personendaten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

über administrative o<strong>der</strong> strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten,<br />

<strong>die</strong> sie benötigen, um <strong>die</strong> ihnen nach <strong>die</strong>sem Gesetz übertragenen Aufgaben<br />

zu erfüllen. Sie können zu <strong>die</strong>sem Zweck ein Informationssystem betreiben.<br />

2) Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Übermittlung <strong>der</strong> dazu<br />

geeigneten Datenträger. Ist eine regelmässige Übermittlung notwendig, so<br />

können Personendaten auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht<br />

werden.<br />

3) Die Regierung regelt <strong>die</strong> Einzelheiten mit Verordnung.<br />

Art. 85<br />

Anzeigepflicht<br />

Die Gerichte sowie <strong>die</strong> Verwaltungsbehörden des Landes und <strong>der</strong> Gemeinden<br />

sind verpflichtet, Wi<strong>der</strong>handlungen gegen <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ses Gesetzes,

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