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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Die Kosten <strong>der</strong> Mitwirkung von Gemeindeorganen beim Vollzug des<br />

Steuergesetzes trägt <strong>die</strong> Gemeinde.<br />

B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze<br />

1. Amtspflichten<br />

Art. 82<br />

Schweigepflicht<br />

1) Personen, <strong>die</strong> mit dem Vollzug <strong>die</strong>ses Gesetzes betraut sind o<strong>der</strong> dazu<br />

beigezogen werden, haben über <strong>die</strong> bei ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommenen<br />

geschäftlichen und privaten Verhältnisse <strong>der</strong> Steuerpflichtigen und über<br />

<strong>die</strong> Verhandlungen in den Steuerbehörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten<br />

den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.<br />

2) Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben<br />

ist.<br />

Art. 83<br />

Verwaltungshilfe<br />

1) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig gebührenfrei Auskunft<br />

zu geben.<br />

2) Gerichte, Verwaltungsbehörden des Landes und <strong>der</strong> Gemeinden, sowie<br />

<strong>die</strong> inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten sind verpflichtet,

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