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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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272<br />

4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte <strong>der</strong> gleichen<br />

juristischen Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung, so ist <strong>der</strong> Betriebsstättenanteil<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in den einzelnen Gemeinden gelegenen<br />

Vermögenswerte, beschäftigten Arbeitskräfte o<strong>der</strong> anhand einer für <strong>die</strong> <strong>betreffend</strong>e<br />

Branche relevanten Grösse zu berechnen.<br />

5) Die Steuerverwaltung legt <strong>die</strong> Verteilung unter den Gemeinden in den<br />

Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer von <strong>der</strong> Verteilung betroffenen<br />

Gemeinde informiert <strong>die</strong> Steuerverwaltung über <strong>die</strong> prozentuale Höhe des Anteils<br />

<strong>der</strong> Sitzgemeinde nach Abs. 3 sowie über <strong>die</strong> prozentuale Verteilung des<br />

Gemeindeanteils auf <strong>die</strong> betroffenen Gemeinden nach Abs. 4.<br />

B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer<br />

Art. 74<br />

Grundlage<br />

1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes wird als Gemeindesteuer<br />

ein Zuschlag erhoben.<br />

2) Der Ansatz <strong>die</strong>ses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozenten <strong>der</strong> Landessteuer<br />

vom Gemein<strong>der</strong>at festgesetzt, darf aber 150 % nicht unterschreiten und<br />

250 % nicht übersteigen.<br />

3) Der Zuschlag verfällt gleichzeitig mit <strong>der</strong> Landessteuer und wird mit <strong>die</strong>ser<br />

zusammen erhoben.

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