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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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271<br />

III. Die Gemeindesteuern<br />

A. Anteil <strong>der</strong> Gemeinden an den Landessteuern<br />

Art. 72<br />

Grundstücksgewinnsteuer<br />

Von <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer erhält <strong>die</strong> Gemeinde, in welcher sich<br />

das <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer unterliegende Grundstück befindet, zwei Drittel.<br />

Art. 73<br />

Ertragssteuer<br />

1) Von <strong>der</strong> Ertragssteuer erhält <strong>die</strong> Gemeinde, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> juristische Person<br />

o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung ihren Sitz o<strong>der</strong> ihre Betriebsstätte hat, einen<br />

Anteil von 40 %.<br />

2) Überschreitet <strong>der</strong> Anteil einer Gemeinde 40 % <strong>der</strong> Summe aller Gemeindeanteile,<br />

so wird <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Gemeinde entsprechend gekürzt.<br />

3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird<br />

<strong>der</strong> Anteil unter <strong>die</strong>sen Gemeinden verteilt, wobei <strong>die</strong> Gemeinde, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong><br />

Sitz befindet, zusätzlich zu einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen<br />

Anteil von 20 % erhält. Wenn <strong>die</strong> juristische Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmung<br />

an ihrem Sitz jedoch keine o<strong>der</strong> keine wesentlichen Aktivitäten entwickelt,<br />

kann <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Sitzgemeinde reduziert werden o<strong>der</strong> es kann von einer<br />

Anteilszuweisung abgesehen werden.

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