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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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270<br />

f) Versicherungen für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;<br />

g) Arbeitslosenversicherungen;<br />

h) Hagelversicherungen;<br />

i) Viehversicherungen;<br />

k) Rückversicherungen.<br />

Art. 70<br />

Abgabepflicht<br />

Abgabepflichtig sind Versicherungsunternehmen (Versicherer), <strong>die</strong> im Inland<br />

das Versicherungsgeschäft betreiben.<br />

Art. 71<br />

Abgabesätze und Berechnungsgrundlage<br />

1) Die Abgabe beträgt 5 % <strong>der</strong> Barprämie; für <strong>die</strong> Lebensversicherung beträgt<br />

sie 2,5 % <strong>der</strong> Barprämie.<br />

2) Lautet <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische<br />

Währung, ist er auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Abgabefor<strong>der</strong>ung<br />

in Franken umzurechnen.

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