03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

268<br />

F. Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

1. Gründungsabgabe<br />

Art. 66<br />

Gegenstand und Höhe<br />

1) Bei <strong>der</strong> Gründung, Errichtung, Sitzverlegung ins Inland o<strong>der</strong> Erhöhung<br />

des Kapitals von juristischen Personen, Gesellschaften o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmungen<br />

wird, sofern <strong>die</strong> schweizerische Stempelgesetzgebung keine<br />

Anwendung findet, eine Gründungsabgabe in Höhe von 1 % des Kapitals bei Anwendung<br />

einer generellen Freigrenze von 1 Million Franken erhoben. Sie ermässigt<br />

sich für das fünf Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0,5 % und für<br />

das zehn Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0,3 %. Massgebend ist jeweils<br />

das statutarisch o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich bestimmte Kapital. Vorbehalten<br />

bleibt Abs. 3.<br />

2) Die Gründungsabgabe wird auch erhoben bei <strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ung von Beteiligungsrechten<br />

an juristischen Personen, Gesellschaften o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vermögenswidmungen, <strong>die</strong> wirtschaftlich liqui<strong>die</strong>rt o<strong>der</strong> in liquide Form gebracht<br />

worden sind.<br />

3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen und<br />

beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen, <strong>der</strong>en Zweck ausschliesslich in <strong>der</strong> Vermögensverwaltung,<br />

in <strong>der</strong> Beteiligung o<strong>der</strong> dauernden Verwaltung von Beteiligungen<br />

an an<strong>der</strong>en Unternehmen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer<br />

Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Gründungsabgabe in Höhe<br />

von 2 ‰ des Kapitals nach Abs. 1, mindestens aber 200 Franken.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!