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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Abs. 1, 2 und 3 für <strong>die</strong> Gewährung des Status als Privatvermögensgesellschaft zu<br />

kontrollieren. Die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3 werden<br />

durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt o<strong>der</strong> im Auftrag desselben<br />

von Dritten überprüft.<br />

7) Lehnt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Status als Privatvermögensgesellschaft<br />

nach Abs. 5 gegenüber <strong>der</strong> Steuerverwaltung ab, teilt<br />

es <strong>die</strong>s dem Steuerpflichtigen mit. Gegen <strong>die</strong>sen Entscheid kann <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

binnen 30 Tagen Vorstellung o<strong>der</strong> Beschwerde erheben.<br />

8) Die Regierung regelt <strong>die</strong> Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Fristen für <strong>die</strong><br />

Einreichung <strong>der</strong> Bestätigung nach Abs. 4, das Vorgehen bei <strong>der</strong> Durchführung von<br />

Kontrollen nach Abs. 6 sowie <strong>die</strong> Erhebung von Gebühren, mit Verordnung.<br />

Art. 65<br />

Besteuerung von Privatvermögensgesellschaften<br />

Privatvermögensgesellschaften unterliegen ausschliesslich <strong>der</strong> Mindestertragssteuer<br />

nach Massgabe von Art. 62 und werden nicht veranlagt.

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