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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Eine Privatvermögensgesellschaft darf Beteiligungen im Sinne des Abs. 1<br />

Bst. a an Gesellschaften nur unter <strong>der</strong> Bedingung halten, dass sie o<strong>der</strong> ihre Anteilseigner<br />

o<strong>der</strong> Begünstigten keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Verwaltung <strong>die</strong>ser Gesellschaften<br />

nehmen.<br />

3) Ein Investor im Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift ist<br />

a) eine natürliche Person, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Verwaltung ihres Privatvermögens<br />

handelt;<br />

b) eine Vermögensstruktur, <strong>die</strong> ausschliesslich im Interesse des Privatvermögens<br />

einer o<strong>der</strong> mehrerer natürlichen Personen handelt; o<strong>der</strong><br />

c) eine Zwischenperson, <strong>die</strong> auf Rechnung <strong>der</strong> unter den vorgenannten Bst. a<br />

o<strong>der</strong> b bezeichneten Investoren handelt.<br />

4) Die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3 sind bei <strong>der</strong> Errichtung<br />

und danach jährlich vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Grundbuchund<br />

Öffentlichkeitsregisteramt zu bestätigen. Bei Privatvermögensgesellschaften,<br />

<strong>die</strong> nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts ihre Jahresrechnung<br />

von einer Revisionsstelle zu prüfen haben, kann <strong>die</strong>se Bestätigung<br />

durch <strong>die</strong> Revisionsstelle ausgestellt werden.<br />

5) Nach Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bestätigungen nach Abs. 4 hat das<br />

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gegenüber <strong>der</strong> Steuerverwaltung und<br />

dem Steuerpflichtigen den Entscheid über den Status als Privatvermögensgesellschaft<br />

zu übermitteln.<br />

6) Die für <strong>die</strong> Kontrolle des Status als Privatvermögensgesellschaft zuständige<br />

Behörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Es ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

dazu berechtigt und verpflichtet, <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach

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