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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Die näheren Bestimmungen über den Zweck, <strong>die</strong> Verwendung, Verwaltung<br />

und Kontrolle <strong>der</strong> steuerbegünstigten Reserven sowie über <strong>der</strong>en zulässige<br />

Höhe und Verhältnis zum Ertrag regelt <strong>die</strong> Regierung mit Verordnung.<br />

3. Steuerberechnung<br />

Art. 61<br />

Steuersatz<br />

Die Ertragssteuer beträgt 12,5 % des steuerpflichtigen Reinertrags.<br />

Art. 62<br />

Mindestertragssteuer<br />

1) Unbeschränkt o<strong>der</strong> beschränkt steuerpflichtige juristische Personen und<br />

beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen unterliegen einer Mindestertragssteuer. Diese<br />

ist in vollem Umfang auf <strong>die</strong> Ertragssteuer anrechenbar sowie ersatzweise in <strong>die</strong><br />

folgenden Steuerjahre vortragsfähig und dort anrechenbar.<br />

2) Die Mindestertragssteuer beträgt 4 % <strong>der</strong> gesetzlichen Mindesthöhe des<br />

Grund-, Stamm-, Anteils- o<strong>der</strong> Einlagekapitals, mindestens aber 1 200 Franken.<br />

Die Mindestertragssteuer ist im Rahmen <strong>der</strong> Veranlagung zu entrichten. Bei<br />

Steuerpflichtigen, <strong>die</strong> nicht veranlagt werden, ist sie für ein Jahr im Voraus zu bezahlen;<br />

im Jahr <strong>der</strong> Errichtung ist sie pro rata zu bezahlen.<br />

3) Bei Steuerpflichtigen, <strong>der</strong>en Zweck ausschliesslich auf den Betrieb eines<br />

nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist und <strong>der</strong>en Bilanzsumme<br />

im Durchschnitt <strong>der</strong> letzten drei Geschäftsjahre 100 000 Franken nicht<br />

überschritten hat, wird <strong>die</strong> Mindestertragssteuer nicht erhoben.

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