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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Gruppenmitglie<strong>der</strong>, soweit sie noch nicht nach Abs. 5 o<strong>der</strong> dem vorherigen Satz<br />

ausgeglichen wurden, zuzurechnen.<br />

7) Der Gruppenträger hat gegenüber <strong>der</strong> Steuerverwaltung jährlich den<br />

Nachweis darüber zu erbringen, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen von Abs. 5 und Abs. 6<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Art. 59<br />

Beson<strong>der</strong>e Rechnungslegungsvorschriften<br />

1) Soweit <strong>die</strong> steuerneutrale Anwendung beson<strong>der</strong>er Rechnungslegungsvorschriften<br />

es erfor<strong>der</strong>t, können für <strong>die</strong> Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags<br />

auch Abschreibungen, Wertberichtigungen, Ersatzbeschaffungen, Wertansätze<br />

aufgrund von Umstrukturierungen, steuerbegünstigte Reserven und Rückstellungen<br />

berücksichtigt werden, <strong>die</strong> nicht in <strong>der</strong> gemäss <strong>die</strong>sen Rechnungslegungsvorschriften<br />

erstellten Erfolgsrechnung verbucht werden können.<br />

2) Die Regierung regelt mit Verordnung <strong>die</strong> Voraussetzungen und den Umfang<br />

<strong>die</strong>ser Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie <strong>die</strong><br />

Mitwirkungspflichten <strong>der</strong> Steuerpflichtigen.<br />

Art. 60<br />

Steuerbegünstigte Reserven<br />

1) Soweit <strong>die</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse es erfor<strong>der</strong>n, kann <strong>die</strong> Regierung<br />

mit Verordnung steuerbegünstigte Reserven, <strong>die</strong> für den Zweck <strong>der</strong> Bildung<br />

von Arbeitsbeschaffungsreserven und Entwicklungs- und Forschungsfonds gebunden<br />

werden, ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Ertragssteuer befreien.

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