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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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hält, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Anteile wirtschaftlich zuzurechnen sind; <strong>die</strong> Rechte und Pflichten aus<br />

<strong>der</strong> Gruppenbesteuerung treffen in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> inländische Zweignie<strong>der</strong>lassung.<br />

3) Die Anmeldung zur Bildung einer Unternehmensgruppe muss den Gruppenträger<br />

und sämtliche einzubeziehenden Gruppenmitglie<strong>der</strong> bezeichnen. Es ist<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass sämtliche verbundenen juristischen Personen im Sinne<br />

des Abs. 2 zu Gruppenmitglie<strong>der</strong>n werden.<br />

4) Die Höhe des zurechenbaren Verlustes bemisst sich nach den Vorschriften<br />

zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages <strong>die</strong>ses Gesetzes.<br />

5) Wird eine steuerwirksame Abschreibung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 auf<br />

<strong>die</strong> Beteiligung an einem Gruppenmitglied vorgenommen, erhöht sich <strong>der</strong> steuerpflichtige<br />

Reinertrag des Gruppenträgers um <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Abschreibung,<br />

höchstens bis zur Höhe <strong>der</strong> <strong>die</strong>sem in früheren Geschäftsjahren zugerechneten<br />

Verluste <strong>die</strong>ses Gruppenmitglieds. Soweit ein Gruppenmitglied Verluste mit eigenen<br />

Gewinnen verrechnen kann o<strong>der</strong> könnte, erhöht sich <strong>der</strong> steuerpflichtige<br />

Reinertrag des Gruppenträgers bis zur Höhe <strong>der</strong> <strong>die</strong>sem in früheren Geschäftsjahren<br />

zugerechneten und noch nicht nach Satz 1 ausgeglichenen Verluste <strong>die</strong>ses<br />

Gruppenmitglieds.<br />

6) Zugerechnete Verluste eines Gruppenmitglieds, das am Ende des Geschäftsjahres<br />

des Gruppenträgers nicht mehr Gruppenmitglied ist, sind dem<br />

steuerpflichtigen Reinertrag des Gruppenträgers zuzurechnen, soweit sie noch<br />

nicht nach Abs. 5 ausgeglichen wurden. In dem Zeitpunkt, in dem <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Gruppenbesteuerung nicht mehr gegeben sind, sind dem steuerpflichtigen<br />

Reinertrag des Gruppenträgers sämtliche zugerechneten Verluste <strong>der</strong>

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