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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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nicht ausgeglichenen Verluste sind dem steuerpflichtigen Reinertrag spätestens<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen.<br />

Art. 58<br />

Gruppenbesteuerung<br />

1) Auf Antrag können verbundene juristische Personen nach Massgabe des<br />

Abs. 2 eine Unternehmensgruppe bilden und <strong>die</strong> innerhalb eines Jahres entstanden<br />

Verluste innerhalb <strong>der</strong> Unternehmensgruppe mit Gewinnen in demselben<br />

Jahr ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt im Wege <strong>der</strong> Verlustzurechnung zum<br />

Gruppenträger anteilig in Höhe <strong>der</strong> jeweils bestehenden, einem inländischen Betriebsvermögen<br />

zuzurechnenden, unmittelbaren Beteiligung des Gruppenträgers<br />

am Grund-, Stamm-, Anteils- o<strong>der</strong> Einlagekapital des Gruppenmitglieds, insgesamt<br />

begrenzt auf <strong>die</strong> Abschreibungsbasis nach Art. 53 Abs. 4 <strong>der</strong> jeweiligen Beteiligung.<br />

Ein vor <strong>der</strong> Stellung des Antrags vorhandener Verlustvortrag eines<br />

Gruppenmitglieds kann nicht dem Gruppenträger zugerechnet, son<strong>der</strong>n nur mit<br />

positiven steuerpflichtigen Reinerträgen <strong>die</strong>ses Gruppenmitglieds verrechnet<br />

werden.<br />

2) Juristische Personen gelten als verbunden, sofern eine juristische Person<br />

mit Sitz o<strong>der</strong> tatsächlicher Verwaltung im Inland (Gruppenträger) unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar mehr als 50 % <strong>der</strong> Stimmrechte und mehr als 50 % <strong>der</strong> Rechte am<br />

Gesellschaftskapital einer o<strong>der</strong> mehrerer an<strong>der</strong>er in- o<strong>der</strong> ausländischer juristischer<br />

Personen mit Sitz o<strong>der</strong> tatsächlicher Verwaltung in den Mitgliedstaaten des<br />

Europäischen Wirtschaftsraums o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz (Gruppenmitglie<strong>der</strong>) besitzt.<br />

Eine juristische Person, <strong>die</strong> we<strong>der</strong> Sitz noch tatsächliche Verwaltung im Inland<br />

hat, kann Gruppenträger sein, wenn sie ihren Sitz und ihre tatsächliche Verwaltung<br />

in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes o<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Schweiz hat und im Inland eine eingetragene Zweignie<strong>der</strong>lassung unter-

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