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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 55<br />

Abzug für Patenteinkünfte<br />

Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch ein Betrag in Höhe<br />

von 80 % <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> positiven Patenteinkünfte. Die Einzelheiten regelt <strong>die</strong><br />

Regierung mit Verordnung.<br />

Art. 56<br />

Handelsschiffe<br />

Auf Antrag kann bei <strong>der</strong> Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags, soweit<br />

er auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt, von den Bestimmungen <strong>die</strong>ses<br />

Kapitels abgewichen werden. Die Einzelheiten regelt <strong>die</strong> Regierung mit Verordnung.<br />

Art. 57<br />

Verluste<br />

1) Ein positiver steuerpflichtiger Reinertrag des Jahres ist um den Verlustvortrag<br />

zu min<strong>der</strong>n. Der Verlustvortrag am Ende des Jahres ist <strong>der</strong> Verlustvortrag<br />

am Ende des Vorjahres, vermehrt um einen Verlust und vermin<strong>der</strong>t um einen<br />

nach Satz 1 verrechneten Betrag.<br />

2) Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können mit inländischen<br />

Gewinnen verrechnet werden, soweit <strong>die</strong>se Verluste im Betriebsstättenstaat<br />

nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet <strong>die</strong>se Betriebsstätte in den folgenden<br />

Jahren Gewinne, so sind <strong>die</strong>se Gewinne, höchstens im Ausmass <strong>der</strong> zuvor<br />

mit inländischen Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem steuerpflichtigen<br />

Reinertrag zuzurechnen; <strong>der</strong> Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Die danach noch

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