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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. c und d eine Gegenleistung erbracht,<br />

<strong>die</strong> nicht in Anteilen des übernehmenden Unternehmens besteht, so hat<br />

das übernehmende Unternehmen <strong>die</strong> eingebrachten Wirtschaftsgüter mindestens<br />

mit dem Wert <strong>der</strong> erbrachten Gegenleistung anzusetzen.<br />

4) Beim übernehmenden Unternehmen bleibt ein Gewinn o<strong>der</strong> Verlust in<br />

Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher für <strong>die</strong> Ertragssteuer massgeblichen<br />

Wert <strong>der</strong> Anteile an dem übertragenden Unternehmen und dem Übernahmewert<br />

<strong>der</strong> übergegangenen Aktiven und Passiven ausser Ansatz. Dies gilt nicht,<br />

soweit auf <strong>die</strong> Anteile an dem übertragenden Unternehmen in vorangegangenen<br />

Geschäftsjahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 vorgenommen wurde, <strong>die</strong><br />

noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wie<strong>der</strong> aufgeholt wurde.<br />

5) Erhöht sich <strong>der</strong> Gewinn des übernehmenden Unternehmens dadurch,<br />

dass <strong>der</strong> Vermögensübergang zum Erlöschen von For<strong>der</strong>ungen und Verbindlichkeiten<br />

zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen<br />

o<strong>der</strong> zur Auflösung von Rückstellungen führt, so darf das übernehmende Unternehmen<br />

insoweit eine den steuerlichen Gewinn min<strong>der</strong>nde Reserve bilden. Die<br />

Reserve ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Geschäftsjahren mit mindestens<br />

je einem Drittel zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen.<br />

6) Bei Anteilseignern des übertragenden Unternehmens, <strong>die</strong> anlässlich einer<br />

Umstrukturierung Anteilseigner des übernehmenden Unternehmens werden,<br />

gelten <strong>die</strong> Anteile an dem übertragenden Unternehmen als zu dem bisher<br />

für <strong>die</strong> Ertragssteuer massgeblichen Wert veräussert und <strong>die</strong> an ihre Stelle tretenden<br />

Anteile als mit <strong>die</strong>sem Wert angeschafft. Wurde auf <strong>die</strong> Anteile an dem<br />

übertragenden Unternehmen in vorangegangenen Geschäftsjahren eine Abschreibung<br />

nach Art. 53 Abs. 1 vorgenommen, <strong>die</strong> noch nicht nach Art. 53 Abs. 2<br />

wie<strong>der</strong> aufgeholt wurde, gelten <strong>die</strong> Anteile als zu ihren Anschaffungskosten ver-

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