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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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255<br />

Art. 52<br />

Umstrukturierungen<br />

1) Stille Reserven einer juristischen Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung<br />

(Unternehmen) werden bei den in Satz 2 genannten Umstrukturierungen<br />

nicht besteuert, soweit das Besteuerungsrecht Liechtensteins we<strong>der</strong> ausgeschlossen<br />

noch beschränkt wird und das übernehmende Unternehmen <strong>die</strong> bisher<br />

für <strong>die</strong> Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Als Umstrukturierungen im<br />

Sinne <strong>die</strong>ses Artikels gelten insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) <strong>die</strong> Umwandlung in eine an<strong>der</strong>e juristische Person o<strong>der</strong> in eine personenrechtliche<br />

Gemeinschaft (Formwechsel);<br />

b) <strong>die</strong> Vermögensübertragung durch Auf- o<strong>der</strong> Abspaltung auf eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

an<strong>der</strong>e juristische Personen, sofern auf <strong>die</strong> übernehmenden Unternehmen<br />

jeweils ein Teilbetrieb übertragen wird und sofern bei Abspaltung<br />

ein Teilbetrieb bei dem übertragenden Unternehmen verbleibt;<br />

c) <strong>die</strong> Fusion;<br />

d) <strong>die</strong> Einbringung von Betrieben o<strong>der</strong> Teilbetrieben sowie im betrieblichen<br />

Anlagevermögen gehaltenen Anteilen an in- o<strong>der</strong> ausländischen juristischen<br />

Personen.<br />

Das übernehmende Unternehmen ist bei seinem Wertansatz nicht an den<br />

Wertansatz in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung gebunden.<br />

2) Das übernehmende Unternehmen tritt in den Fällen des Abs. 1 Satz 2<br />

Bst. a bis c in <strong>die</strong> steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Unternehmens<br />

ein; <strong>die</strong>s gilt auch hinsichtlich <strong>der</strong> Verlustberücksichtigung nach Art. 57. In den<br />

Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. b geht ein Verlustvortrag des übertragenden Unternehmens<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> übergehenden Vermögensteile über.

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