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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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tigte Reserve ist im Zeitpunkt <strong>der</strong> Reparatur in voller Höhe zugunsten des steuerpflichtigen<br />

Reinertrags aufzulösen.<br />

Art. 51<br />

Abgrenzung des Besteuerungsrechts<br />

1) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich des Gewinns aus<br />

<strong>der</strong> Veräusserung o<strong>der</strong> Nutzung eines Vermögensgegenstandes durch Massnahmen<br />

des Steuerpflichtigen ausgeschlossen o<strong>der</strong> beschränkt, gilt <strong>der</strong> Vermögensgegenstand<br />

als zum Fremdvergleichspreis veräussert o<strong>der</strong> überlassen.<br />

2) Beruht <strong>der</strong> Ausschluss o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Beschränkung des Besteuerungsrechtes<br />

Liechtensteins auf <strong>der</strong> Überführung eines Vermögensgegenstandes in eine Betriebsstätte<br />

im Ausland o<strong>der</strong> auf dem Wegzug bzw. <strong>der</strong> Sitzverlegung des Steuerpflichtigen<br />

in das Ausland, ist <strong>die</strong> Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Veräusserung<br />

zu stunden, soweit <strong>die</strong> Durchsetzung des Steueranspruchs sichergestellt ist.<br />

Zwischenzeitlich eingetretene Wertmin<strong>der</strong>ungen sind höchstens im Umfang <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu berücksichtigen und nur soweit <strong>die</strong>se nicht<br />

in einem an<strong>der</strong>en Staat berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat jährlich<br />

nachzuweisen, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Stundung nach Satz 1 erfüllt<br />

sind; bei Eintritt einer Wertmin<strong>der</strong>ung bei tatsächlicher Veräusserung hat er<br />

nachzuweisen, dass eine Verlustberücksichtigung im Ausland nicht erfolgt.<br />

3) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich des Gewinns aus<br />

<strong>der</strong> Veräusserung o<strong>der</strong> Nutzung eines Vermögensgegenstandes begründet, gilt<br />

<strong>der</strong> Vermögensgegenstand als zum Fremdvergleichspreis erworben o<strong>der</strong> genutzt.

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