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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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252<br />

d) inländische Grundstücksgewinne, soweit <strong>die</strong>se im Inland <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer<br />

unterliegen, sowie ausländische Grundstücksgewinne;<br />

e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- o<strong>der</strong> ausländischen juristischen<br />

Personen;<br />

f) Kapitalgewinne aus <strong>der</strong> Veräusserung o<strong>der</strong> Liquidation von Beteiligungen<br />

an in- o<strong>der</strong> ausländischen juristischen Personen.<br />

2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:<br />

a) inländische Grundstücksgewinne, soweit <strong>die</strong>se im Inland <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer<br />

unterliegen;<br />

b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- o<strong>der</strong> ausländischen juristischen<br />

Personen;<br />

c) Kapitalgewinne aus <strong>der</strong> Veräusserung o<strong>der</strong> Liquidation von Anteilen an ino<strong>der</strong><br />

ausländischen juristischen Personen.<br />

Art. 49<br />

Fremdvergleichsgrundsatz<br />

Werden Erträge o<strong>der</strong> Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung<br />

mit nahe stehenden Personen dadurch verän<strong>der</strong>t, dass hierbei<br />

an<strong>der</strong>e Bedingungen zugrunde gelegt wurden, als sie voneinan<strong>der</strong> unabhängige<br />

Dritte unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des steuerpflichtigen Reinertrags <strong>die</strong> Erträge und Aufwendungen so anzusetzen,<br />

wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen Dritten angefallen<br />

wären.

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