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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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250<br />

a) <strong>der</strong> Saldo <strong>der</strong> Erfolgsrechnung;<br />

b) alle bei Berechnung des Saldos <strong>der</strong> Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile<br />

des Geschäftsergebnisses, <strong>die</strong> nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter<br />

Aufwendungen verwendet werden;<br />

c) Abschreibungen und Rückstellungen, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet<br />

sind. Die Grundsätze für <strong>die</strong> Bildung von Abschreibungen und<br />

Rückstellungen regelt <strong>die</strong> Regierung mit Verordnung;<br />

d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet<br />

sind, vorbehaltlich <strong>der</strong> allenfalls steuerbegünstigten Reserven nach<br />

Art. 60;<br />

e) <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Gesellschafter des Unternehmens o<strong>der</strong> an Inhaber<br />

von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnanteilsrechten (Genussscheine,<br />

Grün<strong>der</strong>anteile) o<strong>der</strong> <strong>die</strong>sen nahe stehende Personen verteilten Gewinne<br />

und verdeckten Gewinnausschüttungen;<br />

f) Vergütungen für <strong>die</strong> Überlassung von Fremdkapital an verbundene Unternehmen<br />

und Gesellschafter o<strong>der</strong> <strong>die</strong>sen nahe stehende Personen, soweit<br />

<strong>die</strong>se <strong>der</strong> Höhe nach nicht zumindest dem Sollertrag nach Art. 5 entsprechen;<br />

g) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen<br />

mit Sitz im Inland, <strong>die</strong> im Hinblick auf ausschliesslich und<br />

unwi<strong>der</strong>ruflich gemeinnützige Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

ausgenommen sind, soweit sie 10 % des steuerpflichtigen Reinertrags<br />

vor Anwendung <strong>der</strong> Art. 57 und 58 übersteigen. Dies gilt entsprechend<br />

in Bezug auf juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen<br />

mit Sitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich<br />

und unwi<strong>der</strong>ruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von <strong>der</strong> Steuer-

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