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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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von Spenden erhaltenen Kapitals verbleibenden Rest des Vermögens ähnlichen<br />

Zwecken zuweisen, auf Antrag.<br />

Art. 46<br />

Zeitliche Begrenzung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

1) Die Steuerpflicht beginnt mit <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> juristischen Person o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmung, mit <strong>der</strong> Verlegung ihres Sitzes o<strong>der</strong> des Ortes<br />

ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Inland o<strong>der</strong> mit dem Zeitpunkt, zu dem inländische<br />

Erträge erzielt werden.<br />

2) Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss <strong>der</strong> Liquidation, mit <strong>der</strong> Verlegung<br />

des Sitzes und des Ortes <strong>der</strong> tatsächlichen Verwaltung ins Ausland o<strong>der</strong><br />

mit dem Wegfall inländischer Erträge.<br />

2. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags<br />

Art. 47<br />

Sachliche Steuerpflicht<br />

1) Die Ertragssteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Reinertrag.<br />

Dieser ist nach Massgabe <strong>der</strong> nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu erstellenden<br />

Jahresrechnung unter Beachtung <strong>der</strong> nachfolgenden Bestimmungen zu<br />

ermitteln.<br />

2) Der steuerpflichtige Reinertrag besteht vorbehaltlich Abs. 3 aus <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

<strong>der</strong> um <strong>die</strong> geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge.<br />

Zu dem steuerpflichtigen Reinertrag gehören insbeson<strong>der</strong>e:

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