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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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tung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit u. ä.),<br />

Anstalten und Stiftungen;<br />

b) <strong>die</strong> Treuunternehmen mit o<strong>der</strong> ohne Persönlichkeit und <strong>die</strong> Treuhän<strong>der</strong>schaften.<br />

2) Juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen nach Abs. 1,<br />

<strong>die</strong> we<strong>der</strong> ihren Sitz noch ihren Ort <strong>der</strong> tatsächlichen Verwaltung im Inland haben,<br />

sind mit ihren inländischen Erträgen beschränkt steuerpflichtig.<br />

3) Als inländische Erträge nach Abs. 2 gelten:<br />

a) <strong>die</strong> Erträge aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzten<br />

inländischen Grundes;<br />

b) <strong>die</strong> Miet- und Pachterträge aus im Inland gelegenen Grundstücken;<br />

c) <strong>der</strong> steuerpflichtige Reinertrag <strong>der</strong> im Inland gelegenen Betriebsstätten.<br />

Art. 45<br />

Persönliche Steuerbefreiungen<br />

Von <strong>der</strong> Ertragssteuer sind befreit:<br />

a) das verwaltete Vermögen von Investmentunternehmen nach dem Gesetz<br />

über Investmentunternehmen;<br />

b) juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen nach Art. 44<br />

Abs. 1, welche <strong>die</strong> Ausrichtung von Gewinnanteilen auf den Sollertrag nach<br />

Art. 5 des nicht in Form von Spenden erhaltenen Kapitals beschränken, <strong>die</strong><br />

Ausrichtung von Tantiemen statutarisch ausschliessen und unter Ausschluss<br />

je<strong>der</strong> wirtschaftlichen Tätigkeit gemeinnützigen Aufgaben <strong>die</strong>nen<br />

und statutarisch für den Fall <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> juristischen Person o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vermögenswidmung den nach Rückzahlung des nicht in Form

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