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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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247<br />

Art. 42<br />

Steuersatz<br />

Auf den steuerpflichtigen Grundstücksgewinn findet <strong>der</strong> Tarif nach Art. 19<br />

Abs. 1 Bst. a Anwendung. Werden innerhalb von fünf Jahren mehrere Parzellen<br />

des gleichen Grundstückes o<strong>der</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> vor fünf Jahren eine Grundstückseinheit<br />

bildeten, veräussert, so wird <strong>der</strong> Grundfreibetrag dem gleichen<br />

Steuerpflichtigen nur einmal zugebilligt.<br />

Art. 43<br />

Zuschläge<br />

Auf den nach Art. 42 errechneten Betrag wird anstelle des Gemeindezuschlages<br />

ein Zuschlag in Höhe von 200 % erhoben.<br />

E. Ertragssteuer<br />

1. Steuerpflicht<br />

Art. 44<br />

Persönliche Steuerpflicht<br />

1) Die folgenden juristischen Personen und beson<strong>der</strong>en Vermögenswidmungen<br />

sind mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn<br />

sich ihr Sitz o<strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) <strong>die</strong> Körperschaften (Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,<br />

Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf-

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