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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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245<br />

Art. 36<br />

Steuerbefreiung<br />

Von <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer sind befreit:<br />

a) Inkonvenienzentschädigungen im Enteignungsverfahren;<br />

b) Gewinne, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Weiterveräusserung eines von einem Pfandgläubiger<br />

o<strong>der</strong> Bürgen im Zwangsvollstreckungsverfahren erworbenen Grundstückes<br />

erzielt werden, soweit <strong>der</strong> Gewinn den Verlust auf <strong>der</strong> pfandrechtlich sichergestellten<br />

o<strong>der</strong> verbürgten For<strong>der</strong>ung nicht übersteigt.<br />

Art. 37<br />

Grundstücksgewinn<br />

1) Als Grundstücksgewinn gilt <strong>der</strong> Betrag, um den <strong>der</strong> Veräusserungserlös<br />

<strong>die</strong> Anlagekosten übersteigt.<br />

2) Bei einem Tausch von Grundstücken gilt <strong>die</strong> Differenz zwischen dem<br />

Verkehrwert des Empfangenen (Sachwert und Aufgeld) und den Anlagekosten<br />

des abgegebenen Grundstücks als Grundstücksgewinn. Steuerpflichtig ist nur <strong>der</strong><br />

realisierte Teil des Gewinns.<br />

Art. 38<br />

Anlagekosten<br />

Als Anlagekosten gelten <strong>der</strong> amtliche Steuerschätzwert nach Art. 12 Bst. a<br />

im Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräusserung, vermehrt um:<br />

a) den Erwerbspreis, soweit er den amtlichen Steuerschätzwert übersteigt,<br />

und

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