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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 32<br />

Steuersatz<br />

Die Rentnersteuer beträgt 15 % des steuerpflichtigen Aufwands. Zu <strong>die</strong>sem<br />

Steuersatz werden keine Gemeindezuschläge erhoben.<br />

Art. 33<br />

Antrag<br />

Die nach Art. 30 steuerpflichtigen Personen haben einen Antrag auf Behandlung<br />

nach Art. 30 an <strong>die</strong> Steuerverwaltung einzureichen. Der Antrag hat detaillierte<br />

Angaben über den Aufwand zu enthalten.<br />

Art. 34<br />

Prüfung des Antrages und Steuervorschreibung<br />

1) Die Steuerverwaltung prüft den Antrag und entscheidet, ob <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

<strong>der</strong> Rentnersteuer unterstellt wird o<strong>der</strong> ob für ihn <strong>die</strong> Vermögens- und<br />

Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorzuschreiben ist.<br />

2) Nimmt <strong>die</strong> Steuerverwaltung den Antrag des Steuerpflichtigen an, so<br />

schreibt sie den Steuerbetrag unter Mitteilung eventueller Abän<strong>der</strong>ungen dem<br />

Steuerpflichtigen vor. Die Festsetzung <strong>der</strong> Rentnersteuer für mehrere Steuerjahre<br />

ist zulässig, sofern <strong>die</strong> Gleichmässigkeit in <strong>der</strong> Höhe des Aufwands vorausgesetzt<br />

werden kann.<br />

3) Nimmt <strong>die</strong> Steuerverwaltung den Antrag des Steuerpflichtigen nicht an,<br />

verständigt sie hievon den Steuerpflichtigen und for<strong>der</strong>t ihn zur Abgabe einer<br />

Steuererklärung nach Art. 93 auf.

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