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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 27<br />

Pflichten des Vergütungsschuldners<br />

1) Der Vergütungsschuldner hat alle für <strong>die</strong> vollständige Steuererhebung<br />

notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet,<br />

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen <strong>die</strong> geschuldete Steuer zurückzuhalten<br />

und bei an<strong>der</strong>en Leistungen (insbeson<strong>der</strong>e Naturalleistungen) <strong>die</strong> geschuldete<br />

Steuer vom Steuerpflichtigen einzufor<strong>der</strong>n;<br />

b) <strong>der</strong> Steuerverwaltung alle Personen zu melden, denen er Leistungen ausrichtet,<br />

<strong>die</strong> dem Steuerabzug unterliegen;<br />

c) <strong>die</strong> Steuerabzugsbeträge periodisch <strong>der</strong> Steuerverwaltung abzuliefern;<br />

d) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung o<strong>der</strong> eine Bestätigung über <strong>die</strong><br />

Steuerabzugsbeträge auszustellen.<br />

2) Der Vergütungsschuldner haftet für <strong>die</strong> Entrichtung <strong>der</strong> Steuerabzugsbeträge.<br />

Hat <strong>der</strong> Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht o<strong>der</strong> ungenügend<br />

vorgenommen, verfügt <strong>die</strong> Steuerverwaltung <strong>die</strong> Nachzahlung. Dem Vergütungsgläubiger<br />

ist in <strong>die</strong>sem Fall eine berichtigte Aufstellung o<strong>der</strong> Bestätigung auszustellen.<br />

Hat <strong>der</strong> Vergütungsschuldner einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen,<br />

so kann <strong>der</strong> Vergütungsgläubiger den Differenzbetrag von <strong>der</strong> Steuerverwaltung<br />

zurückfor<strong>der</strong>n, wenn er ihm bescheinigt worden ist.<br />

3) Der Vergütungsschuldner haftet nicht für Steuerabzugsbeträge, <strong>die</strong> er<br />

aufgrund <strong>der</strong> Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2, auf <strong>der</strong>en<br />

Richtigkeit er vertraut hat, nicht einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn dem Vergütungsschuldner<br />

bekannt war, o<strong>der</strong> aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt<br />

war, dass <strong>die</strong> Bescheinigung unrichtig ist.

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