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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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von <strong>der</strong> Steuer befreiten ausländischen Erwerb entfällt. Ein Vortrag nach Abs. 2<br />

ist insoweit nicht möglich.<br />

4) Abs. 1 gilt nicht, soweit das Vermögen in einem Staat belegen ist o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Erwerb in einem Staat erzielt wird, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung<br />

<strong>der</strong> Doppelbesteuerung abgeschlossen wurde, das insoweit eine Steuerfreistellung<br />

vorsieht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

<strong>die</strong> Anrechnung einer ausländischen Steuer vorgesehen ist, ist <strong>die</strong> Anrechnung<br />

nach Abs. 1 vorzunehmen.<br />

Art. 23<br />

Beson<strong>der</strong>heiten bei beschränkter Steuerpflicht<br />

1) Die Erwerbssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen beträgt 5 % zuzüglich<br />

des jeweiligen Gemeindezuschlags nach Art. 74. Bei inländischem Erwerb im<br />

Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst. c, d, e und f ist <strong>die</strong> Steuer durch den Steuerabzug abgegolten.<br />

2) Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst. c und d ist <strong>der</strong><br />

beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag berechtigt, ausserordentliche Gewinnungskosten<br />

geltend zu machen (vereinfachte Veranlagung); Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

3) Auf den inländischen Erwerb von beschränkt Steuerpflichtigen ist auf<br />

Antrag abweichend von Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> Tarif nach Art. 19 anzuwenden (ordentliche<br />

Veranlagung). Der Antrag ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zu stellen.<br />

Auf den inländischen Erwerb ist in <strong>die</strong>sem Fall <strong>der</strong> Steuersatz anzuwenden, <strong>der</strong><br />

dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

nach Abs. 4 vom Abzug ausgeschlossenen Abzüge entspricht.

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