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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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235<br />

von 48 001 Franken bis 96 000 Franken: 0,03 ∙ x - 1 240<br />

von 96 001 Franken bis 168 000 Franken: 0,04 ∙ x - 2 200<br />

von 168 001 Franken bis 240 000 Franken: 0,05 ∙ x - 3 880<br />

über 240 000 Franken: 0,06 ∙ x - 6 280.<br />

Art. 20<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Kalten Progression<br />

1) Hat sich <strong>der</strong> Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich<br />

<strong>der</strong> Kalten Progression um 8 % erhöht, hat <strong>die</strong> Regierung dem Landtag<br />

darüber zu berichten. Massgeblich ist jeweils <strong>der</strong> Indexstand vor Beginn des<br />

Steuerjahres.<br />

2) Die Regierung stellt dem Landtag zudem Antrag auf vollen o<strong>der</strong> teilweisen<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Kalten Progression. Der Landtag beschliesst über den Ausgleich<br />

<strong>der</strong> Kalten Progression.<br />

3) Der volle o<strong>der</strong> teilweise Ausgleich <strong>der</strong> Kalten Progression umfasst <strong>die</strong><br />

Anpassung des Tarifs nach Art. 19 sowie <strong>die</strong> Anpassung <strong>der</strong> in Frankenbeträgen<br />

festgesetzten Limiten und Abzüge nach Art. 15 und Art. 16.<br />

Art. 21<br />

Progressionsvorbehalt<br />

1) Die Steuer ist nach dem Steuersatz zu entrichten, <strong>der</strong> dem gesamten<br />

Vermögen und dem gesamten Erwerb entspricht, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger:

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