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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4. Steuerberechnung<br />

Art. 18<br />

Grundlagen <strong>der</strong> Steuerberechnung<br />

1) Soweit Vermögensbeträge bei <strong>der</strong> Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Bst. l<br />

nicht auf hun<strong>der</strong>t Franken und Erwerbsbeträge nicht auf zehn Franken enden,<br />

sind <strong>die</strong>se auf hun<strong>der</strong>t bzw. auf zehn Franken abzurunden.<br />

2) Bei Steuerpflichtigen, <strong>der</strong>en Steuerpflicht sich auf einen Zeitraum von<br />

weniger als einem Jahr erstreckt, erfolgt <strong>die</strong> Berechnung aufgrund ihres während<br />

<strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht erzielten Erwerbs.<br />

besteuert.<br />

3) Bei Heirat werden <strong>die</strong> Ehegatten für das ganze Steuerjahr gemeinsam<br />

4) Bei Scheidung und bei rechtlicher o<strong>der</strong> tatsächlicher Trennung <strong>der</strong> Ehe<br />

werden <strong>die</strong> Ehegatten bis zum Scheidungs- o<strong>der</strong> Trennungsdatum gemeinsam<br />

und ab <strong>die</strong>sem Datum getrennt besteuert; Art. 21 Abs. 2 gilt jeweils entsprechend.<br />

5) Bei Tod eines Ehegatten werden <strong>die</strong> Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam<br />

besteuert. Der Tod gilt als Beendigung <strong>der</strong> Steuerpflicht bei<strong>der</strong> Ehegatten<br />

und als Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten; Art. 21 Abs. 2<br />

gilt jeweils entsprechend.

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