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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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4) Vom steuerpflichtigen Erwerb sind insbeson<strong>der</strong>e nicht abziehbar:<br />

a) <strong>die</strong> Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner<br />

Familie;<br />

b) <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Standesauslagen;<br />

c) <strong>die</strong> Beiträge und Prämien an private Schadensversicherungen;<br />

d) sämtliche direkten und indirekten Steuern.<br />

5) Art. 47 Abs. 2 Bst. h und i sowie Art. 49 bis 53, 55, 56 und 60 finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

Art. 17<br />

Buchführungspflicht<br />

Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c sind zur<br />

Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verpflichtet. Die Buchhaltung<br />

muss einen vollständigen und geordneten Einblick in den Vermögensbestand am<br />

Anfang und am Ende des Geschäftsjahres sowie über <strong>die</strong> gesamten Erlöse und<br />

Aufwendungen und <strong>die</strong> Höhe des Privataufwandes des Geschäftsjahres ermöglichen.<br />

Die Bücher und Belege sind während fünf Jahren hindurch aufzubewahren.

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