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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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f) <strong>die</strong> Ausbildungskosten für Kin<strong>der</strong>, ausser den Kosten <strong>der</strong> Primar-, Sekundar-<br />

und inländischen Musikschulen, bis zu einer Höhe von 12 000 Franken<br />

pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong><br />

dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag <strong>der</strong> Ausbildungskosten sind<br />

<strong>die</strong> von den öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipen<strong>die</strong>n<br />

abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen;<br />

g) <strong>die</strong> nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheits-, Unfall- und<br />

Zahnarztkosten, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Steuerpflichtige für sich und <strong>die</strong> in Bst. d genannten<br />

Personen getragen hat, bis zu einem Betrag von 6 000 Franken pro Person.<br />

Die Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person<br />

überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;<br />

h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen<br />

mit Sitz im Inland, <strong>die</strong> im Hinblick auf ausschliesslich und<br />

unwi<strong>der</strong>ruflich gemeinnützige Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

ausgenommen sind, im Umfang von maximal 10 % des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs vor Anwendung von Abs. 1 Bst. b Nummer 3.; ausgenommen<br />

sind Einzelzuwendungen unter 100 Franken. Dies gilt entsprechend in Bezug<br />

auf juristische Personen und beson<strong>der</strong>e Vermögenswidmungen mit Sitz<br />

in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes o<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und unwi<strong>der</strong>ruflich<br />

gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von <strong>der</strong> Steuerpflicht ausgenommen<br />

sind und insoweit <strong>die</strong> Voraussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2<br />

erfüllen.<br />

3) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen <strong>die</strong> Steuerpflicht auf einen Zeitraum<br />

von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind <strong>die</strong> frankenmässigen Abzüge<br />

nach Abs. 2 nur mit dem <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil<br />

vorzunehmen.

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