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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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2) Von dem nach Abs. 1 ermittelten steuerpflichtigen Erwerb dürfen abgezogen<br />

werden:<br />

a) für jedes min<strong>der</strong>jährige, unter <strong>der</strong> Obsorge des Steuerpflichtigen stehende<br />

Kind und für jedes volljährige Kind, das in <strong>der</strong> schulischen o<strong>der</strong> beruflichen<br />

Ausbildung steht, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur<br />

Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b zusteht,<br />

ein Betrag von 9 000 Franken; bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge<br />

durch Eltern, <strong>die</strong> getrennt veranlagt werden, steht <strong>der</strong> Abzug den beiden<br />

Elternteilen je zur Hälfte zu;<br />

b) <strong>die</strong> Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich<br />

getrennt lebenden Ehegatten sowie <strong>die</strong> Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil<br />

für <strong>die</strong> unter dessen Obsorge stehenden Kin<strong>der</strong> sowie für jede Person,<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;<br />

c) <strong>die</strong> vom Steuerpflichtigen an <strong>die</strong> Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,<br />

an <strong>die</strong> Familienausgleichskasse, an <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

sowie an <strong>die</strong> obligatorische Unfallversicherung entrichteten, eigenen Beiträge;<br />

d) <strong>die</strong> Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen<br />

und <strong>die</strong> nicht unter Bst. c fallenden Unfallversicherungen, im<br />

Umfang von höchstens 3 500 Franken für alle Steuerpflichtigen, höchstens<br />

7 000 Franken für gemeinsam veranlagte Ehegatten sowie höchstens 2 100<br />

Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Bst. a ein Abzug zusteht;<br />

e) <strong>die</strong> Beiträge und Prämien an Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> beruflichen Vorsorge, höchstens jedoch 12 % des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens<br />

des Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gemeinsam veranlagten<br />

Ehegatten;

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