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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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füllt sind. Die dadurch noch nicht ausgeglichenen Verluste sind dem<br />

steuerpflichtigen Erwerb spätestens im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen;<br />

c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 500 Franken; vorbehalten bleibt<br />

<strong>die</strong> Geltendmachung von ausserordentlichen Gewinnungskosten. Die Regierung<br />

erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften über Art, Umfang<br />

und Höhe <strong>der</strong> von den Veranlagungsbehörden anzuerkennenden<br />

Aufwendungen. In Bezug auf den Arbeitsweg legt <strong>die</strong> Regierung, unabhängig<br />

vom benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wegdistanz<br />

pauschale Abzüge durch Verordnung fest;<br />

d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e:<br />

1. 40 %, wenn <strong>die</strong> Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen),<br />

auf denen <strong>die</strong> periodischen Bezüge beruhen, ausschliesslich vom<br />

Steuerpflichtigen erbracht worden sind;<br />

2. 35 %, wenn <strong>die</strong> Leistungen, auf denen <strong>die</strong> periodischen Bezüge beruhen,<br />

zu mehr als <strong>der</strong> Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden<br />

sind;<br />

3. 70 %, wenn es sich um Renten <strong>der</strong> Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung<br />

o<strong>der</strong> Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung<br />

handelt;<br />

4. 30 %, wenn <strong>die</strong> Leistungen, auf denen <strong>die</strong> periodischen Bezüge beruhen,<br />

zur Hälfte vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;<br />

5. 25 %, wenn <strong>die</strong> Leistungen, auf denen <strong>die</strong> periodischen Bezüge beruhen,<br />

weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Viertel vom<br />

Steuerpflichtigen erbracht worden sind;<br />

6. 20 % in allen übrigen Fällen.

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