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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Art. 16<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

1) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:<br />

a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 600 Franken bis<br />

zu einer Erwerbshöhe von 6 000 Franken, 10 % bei einem Erwerb von über<br />

6 000 Franken;<br />

b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:<br />

1. sämtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Warenaufwendungen,<br />

Lohn und Sozialkosten für <strong>die</strong> Arbeitnehmer, Patent- und Lizenzgebühren,<br />

<strong>die</strong> geschäftsmässig begründeten Abschreibungen sowie<br />

alle durch den Betrieb bedingten weiteren Aufwendungen;<br />

2. eine angemessene Verzinsung des im Betriebe arbeitenden eigenen<br />

Kapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe von Art. 5; Art. 54<br />

Abs. 2 gilt entsprechend;<br />

3. nachgewiesene Geschäftsverluste, <strong>der</strong> dem <strong>betreffend</strong>en Steuerjahr<br />

vorangegangenen Jahre, soweit sie bei <strong>der</strong> Berechnung des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs <strong>die</strong>ser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten;<br />

4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit <strong>die</strong>se Verluste<br />

im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet<br />

<strong>die</strong>se Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, so<br />

sind <strong>die</strong>se Gewinne, höchstens im Ausmass <strong>der</strong> zuvor mit inländischen<br />

Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem steuerpflichtigen<br />

Erwerb zuzurechnen; <strong>der</strong> Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen,<br />

dass <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht er-

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