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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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226<br />

Art. 15<br />

Steuerfreier Erwerb<br />

Der Erwerbssteuer unterstehen nicht:<br />

a) <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzten ausländischen<br />

Grundes sowie aus je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en land- und forstwirtschaftlichen<br />

Produktion erzielte Erwerb;<br />

b) <strong>der</strong> aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten erzielte Erwerb;<br />

c) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und<br />

Schenkungen sowie aus güterrechtlicher Aufteilung;<br />

d) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen,<br />

ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten;<br />

e) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie <strong>die</strong> Zahlung von<br />

Genugtuungssummen;<br />

f) Bezüge aus <strong>der</strong> Familienausgleichskasse sowie weitere Bezüge, <strong>die</strong> durch<br />

Gesetz von <strong>der</strong> Besteuerung befreit sind;<br />

g) Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfallversicherung,<br />

soweit sie <strong>der</strong> Deckung von Arzt- und Spitalkosten, Arzneimitteln und sonstigen<br />

durch <strong>die</strong> Krankheit verursachten Unkosten <strong>die</strong>nen;<br />

h) Bezüge aus öffentlichen Mitteln o<strong>der</strong> aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung,<br />

<strong>die</strong> als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit o<strong>der</strong> zu Erziehungso<strong>der</strong><br />

Ausbildungszwecken <strong>die</strong>nen;<br />

i) <strong>der</strong> steuerpflichtige Erwerb nach Art. 14 von unbeschränkt Steuerpflichtigen,<br />

sofern er das Existenzminimum nicht übersteigt. Die Höhe des Existenzminimums<br />

wird von <strong>der</strong> Regierung – in Anlehnung an das pfändungs-

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