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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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l) <strong>der</strong> Sollertrag im Sinne von Art. 5 des steuerpflichtigen Vermögens nach<br />

Art. 6 Abs. 1.<br />

3) Naturalbezüge jeglicher Art gelten gleich den Geldbezügen als Erwerb.<br />

4) Die Höhe des landwirtschaftlichen Erwerbes (Abs. 2 Bst. a) wird aufgrund<br />

von Ertragseinheiten festgesetzt; <strong>die</strong> Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.<br />

Sofern ein Steuerpflichtiger regelmässig eine nach den Grundsätzen ordentlicher<br />

Buchführung erstellte Betriebsrechnung führt, kann er verlangen, dass<br />

<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Betriebsrechnung ermittelte Erwerb <strong>der</strong> Besteuerung zugrunde<br />

zu legen ist.<br />

5) Art. 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

6) Die Erwerbssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung<br />

sind jeweils für ein Kalen<strong>der</strong>jahr (Steuerjahr) zu ermitteln. Besteht <strong>die</strong> unbeschränkte<br />

o<strong>der</strong> beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalen<strong>der</strong>jahrs,<br />

so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Kalen<strong>der</strong>jahrs <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Steuerpflicht. Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c,<br />

<strong>die</strong> ihre Rechnungen nicht mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr abschliessen, können den steuerpflichtigen<br />

Erwerb nach den Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres erklären.

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