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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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halt zu deklarieren. Dabei sind <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Arbeit, <strong>die</strong> Stellung und <strong>die</strong><br />

damit verbundene Verantwortung, <strong>die</strong> berufliche Fähigkeit, <strong>die</strong> Grösse des<br />

Betriebes sowie <strong>die</strong> sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen.<br />

Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben tätige Personen,<br />

<strong>die</strong> am Kapital <strong>der</strong> Gesellschaft massgebend beteiligt sind und dadurch<br />

einen entscheidenden Einfluss auf <strong>die</strong> Führung des Unternehmens<br />

ausüben können;<br />

e) Einkünfte (Renten und Kapitalleistungen) aus <strong>der</strong> Alters-, Hinterlassenenund<br />

Invalidenversicherung, aus obligatorischer Unfallversicherung, aus Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Personalvorsorge sowie einmalige und wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Zahlungen bei Tod o<strong>der</strong> für bleibende körperliche o<strong>der</strong> gesundheitliche<br />

Nachteile;<br />

f) alle an<strong>der</strong>en Einkünfte, <strong>die</strong> an Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit<br />

treten, wie beispielsweise Taggel<strong>der</strong> aus Arbeitslosen-, Unfall-, Lebens- und<br />

Krankenversicherungen nach Abzug <strong>der</strong> nicht durch an<strong>der</strong>e Versicherungsleistungen<br />

gedeckten ausserordentlichen Ausgaben;<br />

g) Einkünfte aus Lotterien, Wetten und ähnlichen Gelegenheitsgewinnen, sofern<br />

für <strong>die</strong>selben nicht schon eine inländische o<strong>der</strong> ausländische Steuer<br />

erhoben wurde;<br />

h) Entschädigungen für <strong>die</strong> Aufgabe, Ablösung o<strong>der</strong> Nichtausübung einer Tätigkeit<br />

o<strong>der</strong> eines Rechts;<br />

i) Unterhaltsbeiträge, <strong>die</strong> ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher<br />

o<strong>der</strong> tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, <strong>die</strong><br />

ein Elternteil für <strong>die</strong> unter seiner Obsorge stehenden Kin<strong>der</strong> erhält;<br />

k) Zuwendungen, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Steuerpflichtige als Begünstigter erhält, soweit <strong>die</strong><br />

Begünstigung nicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst. f o<strong>der</strong> g o<strong>der</strong> Art. 9 Abs. 3 <strong>der</strong><br />

Vermögenssteuer unterliegt;

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